§ 11 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1983

V: BGBl. Nr. 35/1968;

Fachausschüsse

§ 11

(1) § 11.Am Sitze folgender Dienststellen sind Fachausschüsse zu errichten:

  1. a) bei den Landesgendarmeriekommanden für die Bediensteten der Bundesgendarmerie;
  2. b) bei der Bundespolizeidirektion Wien drei, und zwar je einer für die Bediensteten der Sicherheitswache, einer für die Bediensteten des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;
  3. c) bei den Oberlandesgerichten für alle Bediensteten, ausgenommen für jene des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Jugenderzieher und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten;
  4. d) bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für
  1. aa) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher;
  2. bb) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;
  3. cc) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;
  1. e) bei den Landesarbeitsämtern;
  2. f) beim Zentralarbeitsinspektorat;
  3. g) beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz für die Bediensteten der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung;
  4. h) bei den Finanzlandesdirektionen je zwei, und zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;
  5. i) beim Bundesministerium für Bauten und Technik zwei, und zwar je einer für
  1. aa) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung I, der Burghauptmannschaft und der Schloßverwaltungen samt Tiergarten;
  2. bb) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltung II;
  1. j) beim Bundesstrombauamt;
  2. k) beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;
  3. l) bei den Korpskommanden des Bundesheeres, und zwar je ein Fachausschuß für alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, das im örtlichen Befehlsbereich des jeweiligen Korpskommandos gelegen ist; ausgenommen die Bediensteten im Befehlsbereich des Kommandos der Fliegerdivision, die Bediensteten des Heeres-Materialamtes und seiner nachgeordneten Dienststellen, die Bediensteten der Akademien und Schulen sowie der dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar unterstellten Anstalten;
  4. m) beim Kommando der Fliegerdivision;
  5. n) beim Heeres-Materialamt;
  6. o) beim Militärkommando Wien.

(2) Der Fachausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuß für einzelne Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.

(3) Sind zur Wahl des Fachausschusses weniger als 500 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Fachausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 wahlberechtigte Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 finden sinngemäße Anwendung.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

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