V: BGBl.Nr. 35/1968
Fachausschüsse
§ 11.
(1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
- 1. bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),
- 2. bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),
- 3. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),
- 4. bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- 5. bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für
- a) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
- b) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
- c) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung sowie die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
- 6. beim Bundesministerium für Gesundheit für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,
- 7. beim Bundesministerium für Finanzen fünf, und zwar je einer für die Bediensteten der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der
- a) Region Wien,
- b) Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),
- c) Region Süd (Kärnten und Steiermark),
- d) Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
- e) Region West (Vorarlberg und Tirol).
- 8. beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft zwei, und zwar je einer für
- a) die Bediensteten des Amtes der Bundesimmobilien, der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung und
- b) die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
- 9. beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,
- 10. beim Streitkräfteführungskommando je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen und des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen,
- 11. beim Streitkräfteführungskommando einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
- 12. beim Kommando Einsatzunterstützung,
- 13. beim Militärischen Immobilien Management Zentrum,
- 14. beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(2) Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.
(3) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
V: BGBl.Nr. 35/1968
Schlagworte
Steuerkoordination, Fliegerabwehrtruppenschule
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40179116
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)