§ 11 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1991

V: BGBl. Nr. 35/1968;

Fachausschüsse

§ 11

(1) § 11.Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

  1. 1. beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zwei, und zwar je einer für
  1. a) die Bediensteten der Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Gesundheitsverwaltung und
  2. b) für die Bediensteten der Bundessportheime und Sporteinrichtungen,
  1. 2. bei den Landesgendarmeriekommanden für die Bediensteten der Bundesgendarmerie,
  2. 3. bei der Bundespolizeidirektion Wien drei, und zwar je einer für
  1. a) die Bediensteten der Sicherheitswache,
  2. b) die Bediensteten des Kriminaldienstes und
  3. c) die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
  4. 4. a) bei den Oberlandesgerichten für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung und für die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  5. b) beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten der Bewährungshilfe und des Sozialen Dienstes an Justizanstalten sowie für die Bediensteten der Wiener Jugendgerichtshilfe,
  1. 5. bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für
  1. a) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,
  2. b) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  3. c) die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  1. 6. bei den Landesarbeitsämtern,
  2. 7. beim Zentralarbeitsinspektorat,
  3. 8. bei den Finanzlandesdirektionen je zwei, und zwar je einer für
  1. a) die Bediensteten der Finanzverwaltung und
  2. b) die Bediensteten des Zollwachdienstes,
  1. 9. beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zwei, und zwar je einer für
  1. a) die Bediensteten der Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland, der Burghauptmannschaft und Schloßverwaltungen samt Tiergarten und
  2. b) die Bediensteten der Bundesgebäudeverwaltungen II,
  1. 10. bei der Wasserstraßendirektion,
  2. 11. beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
  3. 12. bei den Korpskommanden des Bundesheeres, und zwar je einer für alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, das im örtlichen Befehlsbereich des jeweiligen Korpskommandos gelegen ist; ausgenommen die Bediensteten im Befehlsbereich des Kommandos der Fliegerdivision, die Bediensteten des Heeres-Materialamtes und seiner nachgeordneten Dienststellen, die Bediensteten der Akademien und Schulen sowie der dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar unterstellten Anstalten,
  4. 13. beim Kommando der Fliegerdivision,
  5. 14. beim Heeres-Materialamt,
  6. 15. beim Militärkommando Wien.

(2) Der Fachausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuß für einzelne Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuß errichtet ist.

(3) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Fachausschusses dem Fachausschußbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

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