§ 11 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

V: BGBl.Nr. 35/1968

Fachausschüsse

§ 11.

(1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

  1. 1. bei den Landespolizeikommanden für die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten der Landespolizeikommanden), wobei der Fachausschuss für die Bediensteten des Landespolizeikommandos Wien darüber hinaus gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien die Vertretung für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens wahrnimmt,
  2. 2. bei der Bundespolizeidirektion Wien einer und zwar für die nicht dem Landespolizeikommando Wien oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß §13 Abs.1 Z1 lit.b (Fachausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien),
  3. 3. beim Bundesasylamt für die Bediensteten des Bundesasylamtes sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesasylamtes),
  4. 4. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz
  1. a) bei den Oberlandesgerichten je einer für die Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  2. b) bei der Vollzugsdirektion einer für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten,
  3. c) hinsichtlich der im §13 Abs.1 Z2 lit.d genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß §4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss bei dieser nachgeordneten Dienstbehörde gebildet wird, der nach §13 Abs.1 Z2 lit.d eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen,
  1. 5. bei den Landesschulräten je drei, und zwar je einer für
  1. a) die beim Landesschulrat und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und ,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
  2. b) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  3. c) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung sowie die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  1. 6. beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten und die Bediensteten des Bundesinstitutes für Arzneimittel.
  2. 7. beim Bundesministerium für Finanzen fünf, und zwar je einer für die Bediensteten der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der
  1. a) Region Wien,
  2. b) Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),
  3. c) Region Süd (Kärnten und Steiermark),
  4. d) Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
  5. e) Region West (Vorarlberg und Tirol).
  1. 8. beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zwei, und zwar für
  1. a) die Bediensteten des Amtes der Bundesimmobilien, der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung und
  2. b) die Bediensteten der Arbeitsinspektorate.
  1. 9. beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
  2. 10. beim Streitkräfteführungskommando je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen und des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen,
  3. 11. beim Streitkräfteführungskommando einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
  4. 12. beim Kommando Einsatzunterstützung,
  5. 13. beim Heeres-Bau- und Vermessungsamt,
  6. 14. beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(2) Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.

(3) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

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