EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Neuntes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN Verletzung von Anzeige- und Informationspflichten
§ 107b.
- 1. zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,
- 2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,
- 2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6,
- 2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c,
- 3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,
- 3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a,
- 4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,
- 5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,
- 5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3,
- 6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,
- 7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2
- verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde
- 1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder
- 2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro zu bestrafen.
- 1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach § 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,
- 2. gegenüber den Versicherten der Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 2 000 Euro zu bestrafen.
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40062657
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)