§ 107b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2002

Neuntes Hauptstück

STRAFBESTIMMUNGEN Verletzung von Anzeigepflichten

§ 107b.

(1) Wer die Pflicht

  1. 1. zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,
  2. 2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,
  3. 2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6,
  4. 3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,
  5. 4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,
  6. 5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,
  7. 6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,
  8. 7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2

(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde

  1. 1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder
  2. 2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028805

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