EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
Zehntes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN Verletzung von Anzeige- und Informationspflichten
§ 107b.
- 1. zur Anzeige der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,
- 2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11b Abs. 1, 3 und 4,
- 2a. zur Anzeige eines Ausgliederungsvertrages gemäß § 17a Abs. 1 und 6,
- 2b. zur Anzeige der Auflösung gemäß § 7c,
- 2c. zur Anzeige erheblicher Änderungen der Rückversicherungsbeziehungen gemäß § 17c Abs. 3,
- 2d. die schriftliche Anzeige des Ergebnisses der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemäß § 11a Abs. 4 unterlässt;
- 3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,
- 3a. zur Mitteilung der Einrichtung oder Auflösung einer gesonderten Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2a,
- 4. als Treuhänder zur Anzeige gemäß § 23 Abs. 5,
- 5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,
- 5a. zur Mitteilung einer die Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung gemäß § 73e Abs. 3,
- 6. zur Anzeige gemäß § 76 Abs. 1 bis 3,
- 7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2
- verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde
- 1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder
- 2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
- 1. dem Auskunftsbegehren eines Versicherten nach § 18g Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,
- 2. gegenüber den Versicherten der Informationspflicht gemäß § 18g Abs. 4, 5 und 6 nicht nachkommt,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 3 000 Euro zu bestrafen.
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2007
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40094490
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