Neuntes Hauptstück
STRAFBESTIMMUNGEN Verletzung von Anzeigepflichten
§ 107b.
- 1. zur Bekanntgabe der Zusammensetzung von Unternehmensorganen gemäß § 11 Abs. 1 und 2,
- 2. zur Anzeige des Erwerbes oder der Aufgabe von Anteilsrechten gemäß § 11a Abs. 1, 3 und 4,
- 3. zur Mitteilung der Änderung oder Ergänzung versicherungsmathematischer Grundlagen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18d Abs. 2,
- 4. als Treuhänder zum unverzüglichen Bericht gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz,
- 5. als verantwortlicher Aktuar zur Anzeige gemäß § 24a Abs. 4 zweiter Satz,
- 6. zur Anzeige des Erwerbes oder der Veräußerung von Anteilsrechten gemäß § 76 Abs. 1 und 2,
- 7. als Abschlußprüfer zur Mitteilung gemäß § 82a Abs. 1 und 2
- verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.
(2) Wer ohne vorherige Anzeige an die Versicherungsaufsichtsbehörde
- 1. zusätzliche Risken innerhalb eines Versicherungszweiges deckt (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz) oder
- 2. die Grundzüge der Rückversicherungspolitik ändert (§ 10 Abs. 3),
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40012941
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