§ 0
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.02.2010
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Februar 2010 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und der Schweizerische Bundesrat (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt),
angesichts des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend „Schengen Assoziierungsabkommen“),
angesichts der Vorschriften des Schengen-Besitzstands über die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen, für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültigen Visums,
vom Wunsch geleitet, die Zusammenarbeit im Bereich der gegenseitigen Vertretung im Verfahren der Visumerteilung gemäß den Vorschriften des Schengen-Besitzstands auszubauen,
sind wie folgt übereingekommen:
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