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Artikel 11 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Artikel 11

Inkrafttreten

  1. (1)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Unterzeichnung in Kraft.(2)Die gegenseitige Vertretung der Vertragsparteien kann erst ab dem Zeitpunkt ausgeführt werden, zu dem der jeweilige Empfangsstaat, in dem sich die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der vertretenden Vertragspartei befindet, davon Kenntnis erhalten hat.

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