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Artikel 1 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. (1)Die Vertragsparteien vertreten einander gegenseitig bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet aller an der Schengener Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten gültiger Visa in den in Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 festgelegten Staaten.(2)Bei der Ausübung der Vertretung werden die einschlägigen und für beide Vertragsparteien verbindlichen Rechtsvorschriften des Schengen-Besitzstands einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der vertretenden Vertragspartei angewendet.

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