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Artikel 2 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die Vertretung bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung von einheitlichen Visa gilt für die im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit erteilten einheitlichen Visa für den Flughafentransit, Durchreisevisa und Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (Visa der Kategorie A, B und C). Die Vertragsparteien können abweichend davon in der Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 9 Ausnahmen festlegen, bei denen dieses Abkommen nicht zur Anwendung kommt.

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