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Artikel 9 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Artikel 9

Durchführungsvereinbarungen

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten schließen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens ab, in welchen sie insbesondere die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden bestimmen, auf die sich dieses Abkommen beziehen wird.

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