Artikel 3
Verfahren
- (1)Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der einen Vertragspartei stellt im Namen der jeweils anderen Vertragspartei Visa gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften einschließlich diesem Abkommen und den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 aus.(2)Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach Auffassung der zuständigen Vertretung nicht gegeben, werden für Anträge, die bis zum 4. April 2010 eingereicht werden, die Antragsteller/-innen hinsichtlich der weiteren Bearbeitung ihrer Anträge an die jeweils zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des vertretenen Staates verwiesen.(3)Ab der Anwendbarkeit von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15. September 2009 S. 1 kann die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde gemäß deren Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d auch ablehnend über einen Visumantrag entscheiden. Ob die jeweils zuständigen diplomatischen Vertretungsbehörden im Einzelfall gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex handeln können, ist in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 zu bestimmen.(4)Die zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von außenpolitischer Bedeutung für die jeweils andere Vertragspartei sind. Dies betrifft insbesondere Visumanträge von politischen Persönlichkeiten, von Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Spezialpasses oder von Delegationsmitgliedern, die an einer von Österreich oder von der Schweiz bzw. von einer Internationalen Organisation veranstalteten Konferenz teilnehmen.
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