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Artikel 4 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2010

Artikel 4

Zuständige Behörden

Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 9 bezeichnet.

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