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Anlage 1  Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Nikosia und Skopje (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.2013

Anlage 1

GZ BMeiA-CH.4.36.10/0007-IV.2/2012

Verbalnote

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Empfehlungen und beehrt sich in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend "Visakodex") und gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 29. Jänner 20101 (nachstehend "Abkommen"), folgende Vereinbarung vorzuschlagen:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 9)

Anhang

Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind gem. Art. 2 Abs. 2 jedoch nicht zuständig für Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Angehörigen folgender Staaten eingereicht werden:

Bangladesch

Demokratische Republik Kongo

Eritrea

Guinea

Irak

Kamerun

Somalia

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. Jänner 2013

L.S.

(Anm.: Die Schweizerische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert.)

________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

20008302

Dokumentnummer

NOR40148596

Zusatzdokumente: Schweizerische Antwortnote 

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