Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Das Übereinkommen wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, ersetzt (vgl. § 83 Abs. 5 EU-JZG).

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 27.8.2015 eingearbeitet.

§ 0

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 249/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

13.02.2017

Unterzeichnungsdatum

28.05.1970

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Das Übereinkommen wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, ersetzt (vgl. § 83 Abs. 5 EU-JZG).

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN

StF: BGBl. Nr. 249/1980 (NR: GP XV RV 90 AB 226 S. 13 . BR: AB 2100 S. 392 .)

Änderung

BGBl. Nr. 82/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 56/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 75/1995 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 148/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 131/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 76/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 151/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 152/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 146/2002 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 161/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 116/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 153/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 58/2007 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 41/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 120/2015 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 153/2006 *Belgien III 41/2011 *Bulgarien III 153/2006 *Dänemark 249/1980 *Estland III 152/2001 *Georgien III 146/2002 *Island 56/1994 *Lettland III 116/2005 *Litauen III 131/1998, III 76/1999 *Moldau III 153/2006 *Montenegro III 41/2011 *Niederlande 82/1988, 56/1994 *Norwegen 249/1980, III 120/2015 *Rumänien III 151/2000 *San Marino III 161/2002 *Schweden 249/1980, III 152/2001 *Serbien III 58/2007 *Spanien 75/1995, 148/1996 *Türkei 249/1980 *Ukraine III 116/2005, III 120/2015 *Zypern 249/1980

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 120/2015)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 58 Abs. 3 des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.

Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich Dänemark, Norwegen, Schweden, Türkei und Zypern Vertragsstaaten des Vertragswerkes.

ERKLÄRUNGEN UND VORBEHALTE ÖSTERREICHS ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE GELTUNG VON STRAFURTEILEN

1. Erklärungen:

  1. a) zu Art. 6 lit. m:
  1. b) zu Art. 19 Abs. 2:

2. Vorbehalte:

  1. a) Österreich wird die Vollstreckung ablehnen, wenn sich die Verurteilung nach seiner Auffassung auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht. Als fiskalische strafbare Handlungen werden von Österreich alle jene strafbaren Handlungen angesehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen (Anlage I, lit. a)).
  2. b) Österreich wird die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung ablehnen, für deren Ahndung nach österreichischem Recht ausschließlich die Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre (Anlage I, lit. b)).
  3. c) Österreich wird die Vollstreckung eines europäischen Strafurteils ablehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach österreichischem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre (Anlage I, lit. c)).
  4. d) Österreich wird die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und von Strafverfügungen ablehnen (Anlage I, lit. d)).
  5. e) Österreich wird die Anwendung des Art. 8 in den Fällen, in denen eine ursprüngliche österreichische Zuständigkeit besteht, ablehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind (Anlage I, lit. e)).

Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien

In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, zu fordern, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke von einer Übersetzung in die albanische Sprache begleitet werden.

In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien folgende Rechte vor:

  1. a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Verurteilung nach ihrer Auffassung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht (Anlage I lit. a);
  2. b) die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach dem Recht der Republik Albanien ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre (Anlage I lit. b);
  3. c) die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre (Anlage I lit. c);
  4. d) die Anwendung des Art. 8 in den Fällen in denen dieser Staat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind (Anlage I lit. e).

Belgien

Belgien behält sich das Recht vor, die Durchsetzung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen (Anlage I lit. d) abzulehnen.

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Belgien das Recht vor, zu verlangen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Französische, Niederländische, Deutsche oder Englische übermittelt werden.

Bulgarien

In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in die bulgarische Sprache zu übersetzen sind.

In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien folgende Rechte vor:

  1. a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Verurteilung nach ihrer Auffassung auf eine religiöse strafbare Handlung bezieht (Anlage I lit. a);
  2. b) die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach bulgarischem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre (Anlage I lit. b);
  3. c) die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre (Anlage I lit. c);
  4. d) die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen oder Strafverfügungen abzulehnen (Anlage I lit. d);
  5. e) die Anwendung des Art. 8 in den Fällen in denen er eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind (Anlage I lit. e).

DÄNEMARK

Erklärungen

Zu Art. 19 Abs. 2:

Dänemark verlangt, daß die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die dänische oder englische Sprache versehen werden.

Zu Art. 60 Abs. 1:

Dieses Übereinkommen soll derzeit auf die Faroer-Inseln und Grönland nicht Anwendung finden.

Zu Art. 64:

Dieses Übereinkommen soll für die Vollstreckung von Geldstrafen, von leichten und schweren Freiheitsstrafen sowie für die Einziehung zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden insoweit nicht zur Anwendung kommen, als in diesen vier Staaten bereits übereinstimmende Gesetze darüber bestehen.

Estland

Erklärung:

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Estland, dass es verlangt, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Estnische oder Englische versehen sein müssen.

Vorbehalte:

Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Estland das Recht vor:

  1. a) die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, die nach dem Recht der Republik Estland nur von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte;
  2. b) die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem das Strafverfahren wegen der durch das Urteil bestraften Handlung nach dem Recht der Republik Estland infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;
  3. c) die Vollstreckung von Sanktionen, die in Abwesenheit erlassen worden sind, und von „Strafverfügungen“ abzulehnen.

Georgien

Erklärungen:

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor zu verlangen, dass Ersuchen um Vollstreckung des Urteils und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Georgische, Englische oder Russische versehen sein müssen, sofern diese Schriftstücke nicht in einer der oben genannten Sprachen abgefasst sind.

Georgien ist nicht in der Lage, die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der vom Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in den Gebieten Abchasien und Cchinvali zu übernehmen, solange nicht die volle Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete wieder hergestellt ist.

Vorbehalte:

Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor:

  1. a) die Vollstreckung des Urteils abzulehnen, wenn es der Auffassung ist, dass sich die Strafe auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht;
  2. b) die Vollstreckung einer Sanktion für eine Handlung abzulehnen, die nach dem Recht Georgiens nur von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte;
  3. c) die Vollstreckung des Urteils abzulehnen, das von den Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, in dem das Strafverfahren hinsichtlich der mit dem Urteil sanktionierten Handlung nach georgischem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;
  4. d) die Vollstreckung von in Abwesenheit verhängten Sanktionen und Strafverfügungen abzulehnen;
  5. e) die Anwendung der Bestimmung des Art. 8 dort abzulehnen, wo Georgien eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, und in diesen Fällen nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staate vorgenommen worden sind.

Island

I. Erklärungen

Artikel 19 Absatz 2

Island verlangt, daß den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung ins Isländische oder Englische angeschlossen sind.

Artikel 62 Absatz l

„Strafverfügungen“ sind nach isländischer Gesetzgebung: „Lögreglustjörasektir“ (Artikel 115 der Strafprozeßordnung).

Artikel 64 Absatz 3

Das Übereinkommen soll nicht im Verhältnis zwischen Island und den anderen nordischen Staaten, die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens sind, Anwendung finden, es sei denn, daß die Vollstreckung eines Strafurteiles durch die Gesetze der nordischen Staaten betreffend die Vollstreckung nicht geregelt ist.

II. Information

Artikel 63

Liste der in Island zur Anwendung kommenden und vollstreckten Sanktionen:

  1. 1. Geldstrafen
  1. 2. Einziehung
  1. 3. Aberkennung
  1. 4. Mit Freiheitsentziehung verbundene Strafen.
  2. a) Gefängnis kann auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit nach den Bestimmungen hinsichtlich der strafbaren Handlung verhängt werden. Die allgemeinen Bestimmungen über die Mindest- und Höchstdauer der Gefängnisstrafe legen fest, daß Gefängnis nicht kürzer als 30 Tage und nicht länger als 16 Jahre verhängt werden kann.
  1. b) Einfacher Arrest wird für eine bestimmte Zeit von 5 Tagen bis 2 Jahren verhängt. Hinsichtlich der bedingten Entlassung finden dieselben Bestimmungen wie im Falle der Gefängnisstrafe Anwendung.
  2. c) Sicherungsmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen für abnorme Täter, die wegen ihrer Zurechnungsunfähigkeit von der Bestrafung ausgenommen sind, und für Personen angeordnet werden, die auf Grund ihrer psychischen Abnormität als unzugänglich für den Einfluß einer Strafe angesehen werden. Solche Strafen, die Sicherungsmaßnahmen anordnen und eine Freiheitsentziehung nach sich ziehen, sind zeitlich unbegrenzt und werden in einer Sondereinrichtung oder in einem Spital vollzogen. Ihre Aufhebung erfordert einen Gerichtsbeschluß.

Lettland

Vorbehalt und Erklärung:

In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Lettland das Recht vor:

  1. a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die Strafe auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht;
  2. b) die Vollstreckung einer Sanktion für eine Handlung abzulehnen, die nach dem Recht des ersuchten Staates nur durch eine Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte;
  3. c) die Vollstreckung eines europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem das Strafverfahren hinsichtlich der mit dem Urteil sanktionierten Handlung in Folge Verjährung nach eigenem Recht ausgeschlossen gewesen wäre;
  4. d) die Anwendung der Bestimmungen des Art. 8 dort abzulehnen, wo der Staat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, und in diesen Fällen nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind.

Litauen

Erklärung

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, daß die an sie gerichteten Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke, die nicht in Englisch, Deutsch, Russisch oder Litauisch verfaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.

Vorbehalte

Gemäß Art. 61 Abs. 1 des genannten Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, daß sie sich das Recht vorbehält:

  1. a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sie der Auffassung ist, daß sich die Strafe auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht;
  2. b) die Vollstreckung einer Sanktion für eine Handlung abzulehnen, die nach dem Recht der Republik Litauen nur von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte;
  3. c) die Vollstreckung eines europäischen Strafurteils abzulehnen, das von den Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, in dem das Strafverfahren hinsichtlich mit dem Urteil sanktionierten Handlung nach dem Recht der Republik Litauen infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;
  4. d) die Vollstreckung von in Abwesenheit verhängten Sanktionen und Strafverfügungen abzulehnen;
  5. e) die Anwendung der Bestimmung des Art. 8 dort abzulehnen, wo die Republik Litauen eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, und in diesen Fällen nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind.

Bezugnehmend auf Art. 63 des Übereinkommens stellt das Außenministerium Litauens die Liste jener Sanktionen zur Verfügung, die in der Republik Litauen angewendet und vollstreckt werden:

Hauptstrafen sind die folgenden:

1. Gefängnis

Gefängnis kann für eine Dauer von drei Monaten bis zu 20 Jahren verhängt werden. Wenn vor dem Strafende des früheren Verbrechens ein neues Verbrechen begangen wird, kann Gefängnis bis zu 25 Jahren verhängt werden. Lebenslanges Gefängnis kann wegen bestimmter Verbrechen verhängt werden. Strafen für Personen, die zum Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens unter 18 Jahre alt waren, können nicht länger als zehn Jahre sein.

Unter Bedachtnahme auf die Schwere des begangenen Verbrechens und die Persönlichkeit der verurteilten Person können Freiheitsstrafen vollzogen werden:

  1. a) Im Gefängnis;
  2. b) unter gewöhnlichen, strengen oder sehr strengen Vollzugsbedingungen;
  3. c) in einer offenen Erziehungsanstalt;
  4. d) in einer Erziehungsanstalt unter gewöhnlichen oder strengen Vollzugsbedingungen.

2. Gemeinnützige Arbeiten

Gemeinnützige Arbeiten können für einen Zeitraum von zwei Monaten bis zu zwei Jahren verhängt werden. Wenn die Strafe am Arbeitsplatz der verurteilten Person vollzogen wird, wird ihr Einkommen um 5 bis zu 20% gekürzt.

3. Geldstrafen

Geldstrafen sind Vermögenssanktionen, die entweder als Hauptstrafe oder als ergänzende Bestrafung verhängt werden können. Geldstrafen können als Hauptstrafen in einem Bereich von 100 (einhundert) bis 1 000 (eintausend) MLS verhängt werden. Geldstrafen als Zusatzstrafen können in einem Bereich von 10 (zehn) bis 500 (fünfhundert) MLS verhängt werden. Die Höhe der Geldstrafe für das begangene Verbrechen wird vom Gericht unter Bedachtnahme auf die Schwere des begangenen Verbrechens, den verursachten Schaden und das Vermögen der verurteilten Person verhängt.

Das Gericht kann durch eine Hauptstrafe eine bestimmte Gefängnisdauer als Ersatz für die Geldstrafe verhängen, wenn die Person es ablehnt, die Geldstrafe zu zahlen, oder wenn es nicht möglich ist, die Geldstrafe zu vollstrecken.

Zusammen mit Hauptstrafen können die folgenden zusätzlichen Sanktionen verhängt werden:

1. Einziehung von Vermögen

Die Einziehung von Vermögen ist eine verpflichtende Zusatzstrafe, die vom Gericht für die in Art. 35 des Strafgesetzbuches der Republik Litauen vorgesehenen Verbrechen verhängt wird. Es ist verpflichtend, daß die Einziehung von Vermögen auf das gesamte oder auf Teile des Vermögens, das ausschließlich der verurteilten Person gehört oder auf Vermögen angewendet wird, das sich in der Gewahrsame einer anderen Person befindet, aber durch den Täter im Zusammenhang mit dem begangenen Verbrechen erlangt wurde.

2. Entziehung des Rechts, eine bestimmte Stellung innezuhaben oder einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben

Die Entziehung des Rechts, eine bestimmte Stellung innezuhaben oder einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, ist eine Zusatzstrafe, die vom Gericht wegen eines Verbrechens verhängt wird, das im Bereich der Tätigkeit der verurteilten Person oder unter Mißbrauch ihrer Stellung begangen wurde, wobei das Gericht unter Bedachtnahme auf das begangene Verbrechen entscheidet, daß die verurteilte Person nicht mehr Tätigkeiten in bestimmten Bereichen ausüben darf.

Die Entziehung des Rechtes, Tätigkeiten in bestimmten Bereichen auszuüben, kann für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Moldau

Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die Ersuchen sowie die zur Anwendung des genannten Übereinkommens notwendigen Mitteilungen an die Agentur des Ministeriums für Justiz der Republik Moldau zu übermitteln sind.

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke von einer Übersetzung entweder in die moldauische Sprache oder in eine der Sprachen des Europarates begleitet sein müssen.

Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Übereinkommens ausschließlich auf dem von den Behörden der Republik Moldau kontrollierten Hoheitsgebiet angewendet werden.

In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau folgende Rechte vor:

  1. a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Verurteilung nach ihrer Auffassung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht;
  2. b) die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach dem Recht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre;
  3. c) die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörde des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;
  4. d) die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils oder von Strafverfügungen abzulehnen;
  5. e) ausschließlich die Anwendung von Abschnitt 1 des Titels III des Übereinkommens anzuerkennen.

Montenegro

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich Montenegro das Recht vor, zu verlangen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die montenegrinische Sprache übermittelt werden.

Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Montenegro das Recht vor:

  1. die Vollstreckung zu verweigern, wenn es der Auffassung ist, dass sich die Verurteilung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht;
  2. die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für die nach dem Recht von Montenegro ausschließlich einer Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre;
  3. die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden von Montenegro in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;
  4. die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen und Strafverfügungen abzulehnen;
  5. die Anwendung der Bestimmungen des Art. 8 in den Fällen, in denen Montenegro eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind.

Niederlande

„Das Übereinkommen samt Anlagen wird für das Königreich in Europa angenommen. Seine Bestimmungen werden mit den folgenden gemäß Art. 61 Abs. 1 erklärten Vorbehalten zur Anwendung gelangen:

  1. a) Das Königreich der Niederlande erklärt, sich das Recht vorzubehalten, die Vollstreckung von Strafverfügungen oder Abwesenheitsurteilen abzulehnen, die die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem das Verfolgungsrecht wegen der der Strafverfügung oder dem Abwesenheitsurteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach niederländischem Strafrecht infolge Verjährung ausgeschlossen ist.
  2. b) Das Königreich der Niederlande nimmt nur den Abschnitt 1 des Titels III an.“

„1. Zu den Art. 37 und 41 des Übereinkommens:

Die niederländische Regierung geht nicht davon aus, daß es Zweck dieser Bestimmungen ist, einer im Ausland verurteilten Person umfangreichere Rechtsmittelbefugnisse zuzugestehen, als nach niederländischem Recht jenen Personen, die in den Niederlanden strafrechtlich verfolgt und in erster Instanz verurteilt werden.

2. Zu Art. 45 Abs. 1 des Übereinkommens:

Geldstrafen, Geldbußen oder die Einziehung eines Geldbetrages, die in einer Währung verhängt wurden, deren Wechselkurs zum holländischen Gulden nicht täglich an der Amsterdamer Devisenbörse notiert, werden in Sonderziehungsrechten der betreffenden Währung am letzten Werktag desjenigen Monats ausgedrückt werden, in dem der ersuchende Staat die Vollstreckung der Sanktion verfügt hat.

3. Zu Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens:

Dokumente, die dem Königreich der Niederlande übermittelt werden und die nicht in der niederländischen, französischen, englischen oder deutschen Sprache abgefaßt sind, sind mit einer Übersetzung in eine der vier genannten Sprachen zu versehen.

4. Zu Art. 64 Abs. 4 des Übereinkommens:

Mit Inkrafttreten des in Brüssel am 26. September 1968 zwischen dem Königreich der Niederlande, dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossenen Übereinkommens über die Vollstreckung von Strafurteilen wird dieses Übereinkommen die Anwendung des vorliegenden Europäischen Übereinkommens im Verhältnis zwischen dem Königreich der Niederlande, dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg ausschließen.“

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben die Niederlande gemäß Art. 62 Abs. l folgende Rechtsvorschriften für die Aufnahme in Anlage II des Übereinkommens bekanntgegeben:

  1. in den Niederlanden: jedes unrechtmäßige Verhalten, auf das die administrativen Durchführungsbestimmungen zum Verkehrsvorschriftengesetz (Wet administratiefrechtelijke handhaving verkeersvoorschriften) vom 3. Juli 1989 (Gesetzes- und Verordnungsbulletin 300) Anwendung finden.

NORWEGEN

I. Vorbehalt

Wir ratifizieren hiemit dieses Übereinkommen und erklären, daß Titel III Abschnitt 1 des Übereinkommens insoweit nicht angewendet werden wird, als die Bestimmungen dieses Abschnittes die Durchführung eines Strafverfahrens in Norwegen wegen einer strafbaren Handlung ausschließen, die von einer Person begangen wurde, die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung norwegischer Staatsangehöriger war oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Norwegen hatte.

II. Erklärungen

Zu Art. 19 Abs. 2:

Norwegen verlangt, daß die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die norwegische oder englische Sprache versehen werden.

Zu Art. 60 Abs. 1:

Dieses Übereinkommen soll auch für Bouvet Island, Peter I`s Island und Queen Maud Land Anwendung finden.

Zu Art. 64 Abs. 3 (vgl Art. 67):

Dieses Übereinkommen findet im Verhältnis zwischen Norwegen und den anderen nordischen Staaten, die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens sind, nicht Anwendung, es sei denn, daß die Vollstreckung eines Strafurteiles durch Gesetze der nordischen Staaten betreffend die Vollstreckung nicht geregelt ist.

Zu Art. 63 Abs. 1:

Liste der in Norwegen angewendeten und vollstreckten Sanktionen

1. Geldstrafen:

Geldstrafen werden direkt vom Gericht in festen Beträgen verhängt. Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für Geldstrafen.

2. Einziehung:

Jeder Vorteil, der durch eine strafbare Handlung erlangt wurde, ein durch eine strafbare Handlung erlangter Gegenstand oder der Erlös eines solchen sowie jeder Gegenstand, mit dem eine strafbare Handlung begangen wurde, kann eingezogen werden. Ebenso kann ein Gegenstand, der im Hinblick auf seine Beschaffenheit und andere wesentliche Umstände die Gefahr in sich birgt, daß er zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden könnte, eingezogen werden.

3. Aberkennung:

Eine strafgerichtliche Verurteilung zieht keine Aberkennung nach sich, sofern dies nicht ausdrücklich im Urteil angeordnet wird. Aberkennungen können im Verlust eines Regierungs- oder anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Stellung, im Verlust eines zivilen Standes, des Rechtes auf Vornahme bestimmter Handlungen, des Rechtes zur Ableistung des Militärdienstes oder des öffentlichen Wahlrechtes bestehen.

Die Aufhebung oder Aberkennung einer Fahrerlaubnis oder bestimmter anderer Bewilligungen ist eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts, womit sich die Strafgerichte im allgemeinen nicht befassen.

4. Mit Freiheitsentziehung verbundene Sanktionen sind:

Gefängnis, vorbeugende Maßnahmen, Arrest und Freiheitsentzug.

  1. a) Gefängnis kann entsprechend den auf die zu beurteilende strafbare Handlung anwendbaren Bestimmungen auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt werden. Die allgemeinen Bestimmungen über die Mindest- und Höchstdauer der Gefängnisstrafe legen fest, daß Gefängnis nicht für einen kürzeren Zeitraum als 21 Tage und nicht für einen längeren Zeitraum als 15 Jahre, und, im Fall des Zusammentreffens strafbarer Handlungen, als 20 Jahre verhängt werden kann. Strafgefangene, die eine zeitliche Gefängnisstrafe verbüßen, können nach Ablauf von 2/3 dieser Gefängnisstrafe oder, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, nach Verbüßung der Hälfte der Gefängnisstrafe bedingt entlassen werden. Sie dürfen in keinem Fall vor Verbüßung von 4 Monaten der Gefängnisstrafe entlassen werden.
  1. b) Vorbeugende Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen für geistig abnorme Täter oder über Personen angeordnet werden, die mangels Zurechnungsfähigkeit nicht bestraft werden können. Die Anhaltung zur Durchführung solcher mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen erfolgt in einem Krankenhaus, einer Einrichtung unter der Verwaltung der Vollzugsbehörden oder in einer gewöhnlichen Vollzugsanstalt.
  2. c) Arrest kann über Militärpersonen verhängt werden, die wegen einer militärischen strafbaren Handlung verurteilt wurden. Arrest kann in der Dauer von einem bis zu 60 Tagen, im Fall des Zusammentreffens strafbarer Handlungen bis zu 90 Tagen verhängt werden.
  3. d) Freiheitsentzug kann wegen politischer strafbarer Handlungen angeordnet werden, wird jedoch praktisch nicht angewendet.

Norwegen hat am 18. Dezember 2013 erklärt, dass die zuständige Behörde für Fälle der Überstellung nach und von Norwegen gemäß Art. 15 Abs. 3 des Übereinkommens ab dem 1. Jänner 2014 das „Directorate of Norwegian Correctional Service, PO Box 694, 4305 Sandnes, Norway“ ist.

Rumänien

Artikel 19 Absatz 2:

Rumänien erklärt, dass unbeschadet der Bestimmungen des Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens an die rumänischen Behörden nach diesem Übereinkommen gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Französische oder Englische versehen sein müssen.

Artikel 61 Absatz 1:

Rumänien erklärt, dass es sich das Recht vorbehält:

  1. 1. die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Strafe nach seiner Auffassung auf eine religiöse strafbare Handlung bezieht (Anlage I.a);
  2. 2. die Vollstreckung einer Sanktion für eine Handlung abzulehnen, die nach dem Gesetz des ersuchten Staates nur von einer Verwaltungsbehörde behandelt werden könnte (Anlage I.b).

San Marino

In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt San Marino, dass es von den in lit. a, b, c, d und e der Anlage I zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.

Zusätzlich erklärt es, die Anwendung des Titels III nur in Bezug auf Abschnitt 1 anzunehmen – Ne bis in idem.

SCHWEDEN

I. Vorbehalt

Schweden nimmt Abschnitt 1 des Titels III des Übereinkommens insoweit nicht an, als die Bestimmungen dieses Abschnittes das Verbot der Verfolgung in Schweden wegen strafbarer Handlungen, die nach schwedischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren bedroht sind, oder das Verbot der Vollstreckung einer Sanktion in Schweden beinhalten, die wegen einer in Schweden begangenen strafbaren Handlung verhängt wurde.

II. Erklärungen

(Anm.: Erklärung zu Art. 15 Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 152/2001)

Zu Art. 19 Abs. 2:

Vollstreckungsersuchen und die beigefügten Schriftstücke müssen, sofern sie nicht in dänischer, norwegischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die schwedische oder englische Sprache versehen sein.

Zu Art. 64 Abs. 3:

Dieses Übereinkommen findet im Verhältnis zwischen Schweden und den anderen nordischen Staaten, die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens sind, nicht Anwendung, es sei denn, daß die Vollstreckung eines Strafurteiles durch Gesetze der nordischen Staaten betreffend die Vollstreckung nicht geregelt ist.

Serbien

Gemäß Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Serbien das Recht vor,

  1. a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Urteil im Zusammenhang mit einer fiskalischen strafbaren Handlung steht;
  2. b) die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach dem Recht der Republik Serbien ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre;
  3. c) die Vollstreckung eines europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen wäre;
  4. d) die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen oder Strafverfügungen oder einer dieser Arten von Entscheidungen abzulehnen;
  5. e) die Anwendung von Art. 8 in den Fällen, in denen der Vertragsstaat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und in diesen Fällen nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind.

Spanien

Erklärungen

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 behält sich Spanien das Recht vor zu verlangen, daß Ersuchen um Vollstreckung und die beigefügten Urkunden mit einer Übersetzung in das Spanische versehen sein müssen.

Gemäß Artikel 44 Absatz 4 behält sich Spanien das Recht vor, eine mit Freiheitsentziehung verbundene Sanktion so zu vollstrecken, wie sie im ersuchenden Staat verhängt wurde, auch wenn die Dauer dieser Sanktion das nach spanischem Recht für eine Sanktion dieser Art vorgesehene Höchstmaß übersteigt. Nichtsdestoweniger wird diese Bestimmung nur in den Fällen angewendet, in denen das spanische Recht für dieselbe strafbare Handlung die Verhängung einer Sanktion zuläßt, die zumindest die gleiche Dauer hat wie die im ersuchenden Staat verhängte, jedoch der Art nach strenger ist. Wenn Dauer und Zweck dies erfordern, kann die verhängte Sanktion auch in einer Strafvollzugseinrichtung vollstreckt werden, die für den Vollzug von Sanktionen anderer Art vorgesehen ist.

Gemäß Artikel 63 erklärt Spanien, daß das Übereinkommen auf Strafen, die von Strafgerichten oder durch Untersuchungsrichter verhängt wurden und auf vorbeugende Maßnahmen Anwendung findet, die zusammen mit Strafen oder Einstellungen nach der Bestimmung des Artikels 8.1 des Strafgesetzes angeordnet wurden.

Vorbehalte

Gemäß Artikel 61 Absatz l behält sich Spanien das Recht vor:

  1. a) die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Strafe nach seiner Auffassung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht;
  2. b) 'die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, die nach spanischem Recht nur von der Verwaltungsbehörde behandelt werden kann;
  3. e) die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem nach spanischem Recht das Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrundeliegenden Handlung infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;
  4. d) die Vollstreckung von Sanktionen, die in Abwesenheit erlassen wurden, abzulehnen.
  5. e) die Anwendung der Bestimmung des Artikels 8 dort abzulehnen, wo Spanien eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, und in diesen Fällen nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind.

TÜRKEI

I. Vorbehalte

Entsprechend Art. 61 Abs. 1 erklärt die Türkei, daß sie von den in lit. a) und e) des Anhanges I zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.

II. Erklärungen

Entsprechend Art. 15 Abs. 3 sollen Vollstreckungsersuchen und die zur Anwendung des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen auf dem diplomatischen Weg übermittelt werden.

Entsprechend Art. 19 Abs. 2 erklärt die Türkei, daß sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, daß ihr übermittelte Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die türkische Sprache versehen sein müssen.

Entsprechend Art. 44 Abs. 4 erklärt die Türkei, daß sie sich das Recht vorbehält, eine freiheitsentziehende Sanktion gleicher Art zu vollstrecken wie die im ersuchenden Staat verhängte, auch wenn deren Dauer das nach türkischem Recht für eine Sanktion dieser Art vorgesehene Höchstmaß übersteigt.

Ukraine

Vorbehalte und Erklärung:

Die Ukraine gibt die folgende Erklärung und Vorbehalte ab in Übereinstimmung mit:

  1. a) Art. 19 Abs. 2:
  1. b) Art. 61 Abs. 1:
  1. einer Sanktion wegen einer Handlung, die nach dem Recht der Ukraine nur von einer Verwaltungsbehörde geahndet werden könnte (Anlage I lit. b zum Übereinkommen);
  2. eines Europäischen Strafurteils, das die Behörden des ersuchenden Staates zu einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem das Strafverfahren wegen der dem Urteil zu Grunde liegenden strafbaren Handlung nach dem Recht der Ukraine in Folge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre (Anlage I lit. c zum Übereinkommen).

ZYPERN

Entsprechend Art. 61 Abs. 1 erklärt die Regierung Zyperns, von den in lit. a), b) und d) des Anhanges I zum Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch zu machen.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

von der Erwägung geleitet, daß der Kampf gegen die Kriminalität, deren Auswirkungen sich in zunehmendem Maß über die Staatsgrenzen hinaus bemerkbar machen, den Einsatz moderner und wirksamer Mittel auf internationaler Ebene erfordert;

in der Überzeugung, daß es notwendig ist, eine gemeinsame Strafpolitik zum Schutz der Gesellschaft zu verfolgen;

in dem Bewußtsein, daß es notwendig ist, die menschliche Würde zu achten und die Wiedereingliederung Straffälliger zu fördern;

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen -

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 27.8.2015 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Abgabenvorschrift, Steuervorschrift, Zollvorschrift, Monopolvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022

Gesetzesnummer

10002505

Dokumentnummer

NOR11002528

alte Dokumentnummer

N2198021581S

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