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Artikel 37 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

ABSCHNITT 5

Vollstreckung von Sanktionen

a) Allgemeine Bestimmungen

Artikel 37

Eine im ersuchenden Staat verhängte Sanktion kann im ersuchten Staat nur auf Grund der Entscheidung eines Richters dieses Staates vollstreckt werden. Jeder Vertragsstaat kann jedoch solche Entscheidungen anderen Behörden übertragen, wenn es sich nur um die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder einer Einziehung handelt und wenn gegen diese Entscheidungen ein Gericht angerufen werden kann.

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