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Artikel 38 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 38

Die Sache wird vor den Richter oder die auf Grund des Artikels 37 bestimmte Behörde gebracht, wenn nach Auffassung des ersuchten Staates dem Vollstreckungsersuchen stattzugeben ist.

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