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Artikel 67 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 67

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den im Ministerkomitee des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 58;
  4. d) jede nach Artikel 19 Absatz 2 eingegangene Erklärung;
  5. e) jede nach Artikel 44 Absatz 4 eingegangene Erklärung;
  6. f) jeden nach Artikel 60 eingegangene Erklärung;
  7. g) jeden nach Artikel 61 Absatz 1 gemachten Vorbehalt und die Zurücknahme eines solchen Vorbehalts;
  8. h) jede nach Artikel 62 Absatz 1 eingegangene Erklärung und jede spätere nach Artikel 62 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
  9. i) jede nach Artikel 63 Absatz 1 eingegangene Auskunft und spätere nach Artikel 63 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
  10. j) jede Notifikation über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 2 geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften oder über die auf Grund des Artikels 64 Absatz 3 eingeführten einheitlichen Rechtsvorschriften;
  11. k) jede nach Artikel 66 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

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