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Artikel 63 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 63

(1) Jeder Vertragsstaat übermittelt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde dem Generalsekretär des Europarats alle für die Anwendung dieses Übereinkommens sachdienlichen Auskünfte über die in diesem Staat anwendbaren Sanktionen und ihre Vollstreckung.

(2) Jede spätere Änderung, durch die nach Absatz 1 übermittelte Auskünfte unrichtig werden, wird ebenfalls dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.

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