Artikel XIV
Vertreter zur OSZE und bei der OSZE amtliche Aufgaben wahrnehmende Personen
Abschnitt 22
Ständige Vertretungen zur OSZE in Wien genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden. Dasselbe gilt für die Büros von Sonderbeauftragten des amtierenden Vorsitzes, wenn der Vorsitz von einem anderen Staat geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203173
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