Artikel 23
Abschnitt 23
- (a) Mitglieder von Ständigen Vertretungen von Teilnehmerstaaten zur OSZE in Wien, sowie Mitglieder der Büros von Sonderbeauftragten des amtierenden Vorsitzes während der Ausübung ihrer Funktionen, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
- (b) Mitglieder von Ständigen Vertretungen von Kooperationspartnern, anderer Staaten und zwischenstaatlicher Organisationen zur OSZE in Wien genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich eingeräumt werden.
- (c) Vorbehaltlich jeglicher zusätzlicher Privilegien und Immunitäten, die die Regierung einseitig einräumen kann, genießen Mitglieder von sonstigen Vertretungen zur OSZE in Wien solche Immunitäten, wie sie für die unabhängige Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang mit der OSZE erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203300
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