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Artikel 21 Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 21

Abschnitt 21

Die Regierung und der Generalsekretär setzen sich auf Ersuchen der Regierung oder des Generalsekretärs hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich an den Amtssitz der OSZE zu begeben wünschen und die in Abschnitt 20 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203309

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