Artikel 21
Abschnitt 21
Die Regierung und der Generalsekretär setzen sich auf Ersuchen der Regierung oder des Generalsekretärs hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich an den Amtssitz der OSZE zu begeben wünschen und die in Abschnitt 20 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203309
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