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ARTIKEL XI Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1975

ARTIKEL XI

Rechtsstellung

Das Laboratorium besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere hat es die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern; ferner ist es prozeßfähig. Der Staat, in dem das Laboratorium liegt, schließt mit ihm eine Sitzstaatvereinbarung über die Rechtsstellung des Laboratoriums und solche Vorrechte und Immunitäten des Laboratoriums und seines Personals, die zur Erreichung der Ziele des Laboratoriums und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind; diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR12119869

alte Dokumentnummer

N7197533352L

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