ARTIKEL X
Beiträge und Rechnungsprüfung
(1) Jeder Mitgliedstaat leistet in konvertierbaren Zahlungsmitteln einen Jahresbeitrag zum Kapitalaufwand und zu den laufenden Betriebskosten des Laboratoriums; die Höhe des Gesamtbetrags bemißt sich nach einem Schlüssel, den der Rat alle drei Jahre mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Kalenderjahre, für welche Statistiken vorliegen.
(2) Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag den Gegebenheiten anzupassen. Besondere Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem dann gegeben, wenn das Volkseinkommen je Kopf der Bevölkerung eines Mitgliedstaates niedriger ist als ein vom Rat mit der gleichen Mehrheit zu beschließender Betrag, oder wenn ein Mitgliedstaat gehalten ist, mehr als dreißig Prozent der Gesamtsumme der vom Rat, nach dem in Absatzdieses Artikels erwähnten Schlüssel, festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- (3) a) Staaten, die nach dem 31. Dezember, der dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens folgt, Vertragsparteien werden, entrichten außer den Beiträgen für künftige Kapitalaufwendungen und für die laufenden Betriebskosten einen besonderen Beitrag zu dem Kapitalaufwand, der dem Laboratorium entstanden ist. Die Höhe dieses besonderen Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.
- b) Alle nach Buchstabe a) entrichteten Beiträge werden zur Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes beschließt.
(4) Wird nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein Staat Vertragspartei oder hört er auf, Vertragspartei zu sein, so wird der in Absatzerwähnte Beitragsschlüssel geändert. Der neue Schlüssel tritt mit Beginn des folgenden Rechnungsjahres in Kraft.
(5) Der Generaldirektor notifiziert den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Jahresbeiträge und, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuß, die Termine, zu denen die Zahlungen fällig werden.
(6) Der Generaldirektor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.
(7) Der Rat ernennt Rechnungsprüfer zur Überprüfung der Buchführung des Laboratoriums. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat einen Bericht über die Jahresabrechnungen vor.
(8) Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Unterstützung, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10009393
Dokumentnummer
NOR12119868
alte Dokumentnummer
N7197533351L
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