ARTIKEL XII
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt wird, ist auf Ersuchen einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht innerhalb von drei Monaten auf eine andere Art der Beilegung einigen, nachdem der Präsident des Rates festgestellt hat, daß die Streitigkeit nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10009393
Dokumentnummer
NOR12119870
alte Dokumentnummer
N7197533353L
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