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ARTIKEL XIII Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1975

ARTIKEL XIII

Änderungen

(1) Ein Vorschlag eines Mitgliedstaates, dieses Übereinkommen zu ändern, wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung des Rates gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generaldirektor folgt. Ein Änderungsvorschlag kann auch Gegenstand einer außerordentlichen Tagung sein.

(2) Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch die Mitgliedstaaten. Diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.

(3) Änderungen treten dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahmenotifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR12119871

alte Dokumentnummer

N7197533354L

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