ARTIKEL XIII
Änderungen
(1) Ein Vorschlag eines Mitgliedstaates, dieses Übereinkommen zu ändern, wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung des Rates gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generaldirektor folgt. Ein Änderungsvorschlag kann auch Gegenstand einer außerordentlichen Tagung sein.
(2) Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch die Mitgliedstaaten. Diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.
(3) Änderungen treten dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahmenotifikation in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10009393
Dokumentnummer
NOR12119871
alte Dokumentnummer
N7197533354L
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