ARTIKEL XI
Rechtsstellung
Das Laboratorium besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere hat es die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräußern; ferner ist es prozeßfähig. Der Staat, in dem das Laboratorium liegt, schließt mit ihm eine Sitzstaatvereinbarung über die Rechtsstellung des Laboratoriums und solche Vorrechte und Immunitäten des Laboratoriums und seines Personals, die zur Erreichung der Ziele des Laboratoriums und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind; diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10009393
Dokumentnummer
NOR12119869
alte Dokumentnummer
N7197533352L
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