Artikel VIII GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Artikel VIII

(Anm.: Zu § 12 des Gehaltsgesetzes BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der

  1. 1. bereits am 31. Juli 1986 dem Dienststand angehört hat und
  2. 2. vor diesem Zeitpunkt eine nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, geförderte Ausbildung zurückgelegt hat, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Z 4 lit. e des Gehaltsgesetzes 1956 erfüllt,

    ist auf seinen Antrag neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag infolge der Neuregelungen der 45. und 46. Gehaltsgesetz-Novelle günstiger ist als der bisherige Vorrückungsstichtag.

(2) Wurde nach Abs. 1 ein neuer Vorrückungsstichtag festgesetzt, ist die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zu verbessern. Der Zeitraum der Verbesserung ist der Unterschied zwischen dem gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag und dem ebenso gerundeten neuen Vorrückungsstichtag.

(3) Bei Beamten, die unmittelbar in eine höhere Dienstklasse ernannt worden sind, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 verbessert werden.

(4) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 und die Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs. 2 und 3 sind,

  1. 1. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 bis zum 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit vom 1. August 1986,
  2. 2. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 nach dem 30. Juni 1987 gestellt wird, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monatsersten

    durchzuführen.

(5) Bei Beamten, auf die Abs. 1 angewendet worden ist und die innerhalb eines Jahres ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere Dienstklasse befördert wurden oder werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung mit ihrer Wirksamkeit die besoldungsrechtliche Stellung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Bedachtnahme auf Abs. 2 günstiger festgesetzt werden, als sich aus § 33 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

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