Artikel VIII
(Anm.: Zu den §§ 55 und 56 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
Die besoldungsrechtliche Stellung des Lehrers der Verwendungsgruppe L PA, der sowohl am 30. Juni 1986 als auch am 1. Juli 1986 dem Dienststand angehört, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 um sechs Monate zu verbessern.
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