Artikel VIII GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Artikel VIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 561/1979, zu § 12a Abs. 9, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1979 aus der Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte in eine andere Besoldungsgruppe überstellt worden sind und die im Juni 1979 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß § 12a Abs. 9 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt haben, ist ab 1. Juli 1979 bei der Anwendung des § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von den im Juni 1979 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen‑ ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.

(2) Der bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich der ab 1. Jänner 1979 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.

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