Artikel VIII GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

Artikel VIII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 565/1981, zu § 12a, BGBl. Nr. 54/1956)

(1) Bei Beamten, die

  1. 1. vor dem 1. Juli 1981 in eine andere Besoldungsgruppe oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt worden sind,
  2. 2. unmittelbar vor dieser Überstellung Anspruch auf ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III oder der Gehaltsstufe 1 oder 2 (bei Beamten der Verwendungsgruppe W 3 auch einer höheren Gehaltsstufe) der Dienstklasse IV hatten und
  3. 3. im Juni 1981 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 hatten,

    ist ab 1. Juli 1981 bei der Anwendung des § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von dem im Juni 1981 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen ‑ ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.

(2) Das bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das ab 1. Jänner 1981 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.

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