Artikel VIII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 565/1981, zu § 12a, BGBl. Nr. 54/1956)
- 1. vor dem 1. Juli 1981 in eine andere Besoldungsgruppe oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt worden sind,
- 2. unmittelbar vor dieser Überstellung Anspruch auf ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III oder der Gehaltsstufe 1 oder 2 (bei Beamten der Verwendungsgruppe W 3 auch einer höheren Gehaltsstufe) der Dienstklasse IV hatten und
- 3. im Juni 1981 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 hatten,
ist ab 1. Juli 1981 bei der Anwendung des § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von dem im Juni 1981 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen ‑ ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.
(2) Das bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das ab 1. Jänner 1981 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
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