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ARTIKEL VI Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL VI

Der Rat

Zusammensetzung

(1) Dem Rat gehören alle Mitgliedstaaten des Laboratoriums an. Jeder Mitgliedstaat wird durch höchstens zwei Delegierte vertreten, die von Beratern begleitet sein können.

Der Rat wählt für eine Amtszeit von einem Jahr einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretende Vorsitzende; sie können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.

Beobachter

(2)  a) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, können an Tagungen des Rates als Beobachter teilnehmen, und zwar:

  1. i) Mitglieder der EKMB von Rechts wegen;
  1. ii) Staaten, die nicht Mitglied der EKMB sind, auf Grund eines einstimmigen Ratsbeschlusses der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten.
  1. b) EMBO und andere Beobachter können zu Tagungen des Rates gemäß der Geschäftsordnung zugelassen werden, die sich der Rat nach Absatz (3) Buchstabe j) dieses Artikels gibt.

Befugnisse

(3) Der Rat:

  1. a) bestimmt die Politik des Laboratoriums auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungstechnischem Gebiet, insbesondere durch die Erteilung von Richtlinien an den Generaldirektor;
  2. b) genehmigt zur Durchführung des in Artikel II Absatz (2) dieses Übereinkommens genannten Programms einen Rahmenplan und bestimmt dessen Geltungsdauer. Bei der Genehmigung dieses Plans setzt der Rat durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten eine Mindestzeit für die Beteiligung an dem erwähnten Programm und den Höchstbetrag der Mittel fest, bis zu dem während dieser Zeit Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden dürfen. Diese Zeit und dieser Betrag dürfen später nicht mehr geändert werden, es sei denn, daß der Rat ihn durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten ändert. Nach Ablauf der erwähnten Zeit bestimmt der Rat auf die gleiche Weise den Höchstbetrag der Mittel für einen neuen Zeitraum, der vom Rat festgelegt wird;
  3. c) verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten den Jahreshaushaltsplan, vorausgesetzt, daß entweder die Beiträge dieser Mitgliedstaaten mindestens zwei Drittel der gesamten Beiträge zu dem Haushalt des Laboratoriums ausmachen oder alle anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten außer einem zustimmen;
  4. d) genehmigt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten den vorläufigen Ausgabenvoranschlag für die folgenden zwei Jahre;
  5. e) beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten eine Finanzordnung für das Laboratorium;
  6. f) genehmigt und veröffentlicht die geprüften Jahresabrechnungen;
  7. g) genehmigt den vom Generaldirektor vorgelegten Jahresbericht;
  8. h) beschließt den erforderlichen Stellenplan;
  9. i) nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten eine Personalordnung an;
  10. j) beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten die Einrichtung von Forschergruppen und Anlagen des Laboratoriums außerhalb seines Sitzes;
  11. k) gibt sich eine Geschäftsordnung;
  12. l) nimmt die sonstigen Befugnisse und Aufgaben wahr, die zur Erreichung der in diesem Übereinkommen festgelegten Zwecke des Laboratoriums erforderlich sind.

(4) Der Rat kann das in Artikel II Absatzdieses Übereinkommens genannte Programm durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten ändern.

Tagungen

(5) Der Rat tritt wenigstens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er kann ferner zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten. Die Tagungen finden am Sitz des Laboratoriums statt, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.

Abstimmungen

(6)  a) i) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme.

  1. ii) Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, können sich noch zwei Jahre lang, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel XV Absatz (4) Buchstabe a) in Kraft getreten ist, ohne Stimmrecht auf Tagungen des Rates vertreten lassen und an seinen Arbeiten teilnehmen.
  2. iii) Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge in Rückstand geraten ist, hat auf einer Tagung des Rates kein Stimmrecht, auf der der Generaldirektor feststellt, daß der Betrag der Rückstände die Höhe der in den vorausgehenden zwei Rechnungsjahren fällig gewordenen Beiträge dieses Staates erreicht oder überschreitet.
  1. b) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse des Rates der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten.
  2. c) Der Rat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf der Tagung Delegierte der Mehrheit der Mitgliedstaaten anwesend sind.

Nachgeordnete Gremien

(7)  a) Der Rat setzt durch Beschluß, der mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßt wird, einen Beratenden Wissenschaftsausschuß, einen Finanzausschuß und alle weiteren nachgeordneten Gremien ein, die sich als notwendig erweisen.

  1. b) Der Beschluß über die Einsetzung des Beratenden Wissenschaftsausschusses enthält Bestimmungen über die Mitgliedschaft, ihren Wechsel und den Aufgabenbereich dieses Ausschusses gemäß Artikel VIII dieses Übereinkommens und legt die Bedingungen für die Tätigkeit seiner Mitglieder fest.
  2. c) Der Beschluß über die Einsetzung des Finanzausschusses und weiterer nachgeordneter Gremien enthält Bestimmungen über die Mitgliedschaft und den Aufgabenbereich dieser Gremien.
  3. d) Die nachgeordneten Gremien geben sich ihre eigene Geschäftsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR40098184

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