ARTIKEL XV
Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt, Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der EKMB bis zu dem Zeitpunkt zur Unterzeichnung auf, in dem es nach AbsatzBuchstabe a) dieses Artikels in Kraft tritt.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
- (3) a) Ein Mitgliedstaat der EKMB, der nicht Unterzeichner dieses Übereinkommens ist, kann ihm zu jedem späteren Zeitpunkt beitreten.
- b) Wird das Übereinkommen zur Gründung der EKMB beendet, so wird ein Staat, der früher Vertragspartei jenes Übereinkommens war oder hinsichtlich dessen ein Beschluß nach Artikel III Absatz (2) jenes Übereinkommens, ihm den Beitritt zu gestatten, gefaßt worden ist, dadurch nicht gehindert, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten.
- c) Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
(4) a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die in der Präambel dieses Übereinkommens aufgeführt sind, einschließlich des Staates, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, daß die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens siebzig Prozent der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel angegeben sind.
- b) Ist dieses Übereinkommen nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft getreten, so tritt es für einen Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, mit der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
- c) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
- d) i) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst sieben Jahre in Kraft. Danach bleibt es auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei denn, der Rat beschließt spätestens ein Jahr vor Ablauf der Siebenjahresfrist mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten, dieses Übereinkommen um eine bestimmte Zeit zu verlängern oder es zu beenden, vorausgesetzt, daß die Beiträge der dafür stimmenden Mitgliedstaaten mindestens zwei Drittel der gesamten Beiträge zu dem Haushalt des Laboratoriums ausmachen.
- ii) Eine Beendigung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB läßt die Geltung des vorliegenden Übereinkommens unberührt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10009393
Dokumentnummer
NOR40098185
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