ARTIKEL VIII
Beratender Wissenschaftsausschuß
(1) Der Beratende Wissenschaftsausschuß, der nach Artikel IV Absatzdieses Übereinkommens eingesetzt wird, berät den Rat, insbesondere hinsichtlich von Vorschlägen des Generaldirektors zur Durchführung des Programms des Laboratoriums.
(2) Dem Ausschuß gehören hervorragende Wissenschaftler an, die in persönlicher Eigenschaft und nicht als Vertreter von Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Mitglieder des Ausschusses sollen Wissenschaftler aus einem weiten Bereich einschlägiger Wissenschaftsgebiete sein, um soweit wie möglich sowohl das Gebiet der Molekularbiologie als auch andere geeignete wissenschaftliche Disziplinen zu erfassen. Der Generaldirektor schlägt nach angemessenen Beratungen insbesondere mit dem Rat der EMBO und einschlägigen nationalen Einrichtungen dem Rat eine Liste von Bewerbern vor, die der Rat bei der Ernennung der Mitglieder des Ausschusses berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10009393
Dokumentnummer
NOR12119866
alte Dokumentnummer
N7197533349L
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