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ARTIKEL VIII Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1975

ARTIKEL VIII

Beratender Wissenschaftsausschuß

(1) Der Beratende Wissenschaftsausschuß, der nach Artikel IV Absatzdieses Übereinkommens eingesetzt wird, berät den Rat, insbesondere hinsichtlich von Vorschlägen des Generaldirektors zur Durchführung des Programms des Laboratoriums.

(2) Dem Ausschuß gehören hervorragende Wissenschaftler an, die in persönlicher Eigenschaft und nicht als Vertreter von Mitgliedstaaten ernannt werden. Die Mitglieder des Ausschusses sollen Wissenschaftler aus einem weiten Bereich einschlägiger Wissenschaftsgebiete sein, um soweit wie möglich sowohl das Gebiet der Molekularbiologie als auch andere geeignete wissenschaftliche Disziplinen zu erfassen. Der Generaldirektor schlägt nach angemessenen Beratungen insbesondere mit dem Rat der EMBO und einschlägigen nationalen Einrichtungen dem Rat eine Liste von Bewerbern vor, die der Rat bei der Ernennung der Mitglieder des Ausschusses berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR12119866

alte Dokumentnummer

N7197533349L

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