ARTIKEL VII
Generaldirektor und Personal
(1) a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten auf eine bestimmte Zeit einen Generaldirektor; er kann diesen mit der gleichen Stimmenmehrheit entlassen.
b) Der Rat kann die Ernennung des Generaldirektors nach einem späteren Freiwerden der Stelle so lange aufschieben, wie er es für erforderlich hält. In diesem Fall ernennt der Rat anstelle des Generaldirektors eine Person, deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten er bestimmt.
(2) Der Generaldirektor ist das oberste Vollzugsorgan und der gesetzliche Vertreter des Laboratoriums.
(3) a) Der Generaldirektor unterbreitet dem Rat:
- i) den Entwurf des in Artikel VI Absatz (3) Buchstabe b) dieses Übereinkommens erwähnten Rahmenplans;
- ii) den in Artikel VI Absatz (3) Buchstaben c) und d) dieses Übereinkommens vorgesehenen Haushaltsplan und den vorläufigen Voranschlag;
- iii) die geprüften Jahresabrechnungen und den Jahresbericht, die in Artikel VI Absatz (3) Buchstaben f) und g) vorgeschrieben sind.
- b) Der Generaldirektor übermittelt der EKMB zur Erwägung den vom Rat nach Artikel VI Absatz (3) Buchstabe g) dieses Übereinkommens genehmigten Jahresbericht.
(4) Dem Generaldirektor steht das vom Rat bewilligte wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Büropersonal zur Seite.
(5) Das Personal wird vom Generaldirektor eingestellt und entlassen. Der Rat genehmigt die Einstellung und Entlassung des leitenden Personals, das in der Personalordnung als solches bezeichnet wird. Beginn und Beendigung aller Arbeitsverhältnisse erfolgen nach Maßgabe der Personalordnung. Nicht zum Personal gehörende Personen, die eingeladen werden, in dem Laboratorium zu arbeiten, unterstehen dem Generaldirektor und haben allen vom Rat erlassenen allgemeinen Vorschriften nachzukommen.
(6) Jeder Mitgliedstaat hat den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals in bezug auf das Laboratorium zu beachten. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen sie von einem Mitgliedstaat, einer Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des Laboratoriums Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.
Schlagworte
Verwaltungspersonal
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10009393
Dokumentnummer
NOR12119865
alte Dokumentnummer
N7197533348L
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