Artikel II BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1983, zu BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, 121 Abs. 1, 122 Abs. 1, 130 Abs. 1 und 136 Abs. 1 lit. c des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 4, 11, 12, 13 lit. a und 15 lit. a sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des § 136 Abs. 1 lit. c des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 56 Abs. 5 und 122 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist.

(3) Die Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1 und 144 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 7 und 19 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.

(4) Ist durch die rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ein Überbezug an Zuschlägen gemäß § 130 Abs. 5 und § 136 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entstanden, so ist dieser Überbezug gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist.

(5) Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

  1. a) die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach § 121 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und
  2. b) die bis zum 31. Dezember 1983 erworben worden sind,
  1. ist die Bestimmung des § 131 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(6) Die Bestimmungen des § 140 Abs. 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 gelegen ist.

(7) Soweit nach Abs. 6 die Bestimmungen des § 140 Abs. 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 lit. c nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.

(8) Soweit es sich um Anspruchsberechtigungen und Leistungsverpflichtungen handelt, die nach dem 31. Dezember 1983 für Zeiträume festgestellt werden, die vor dem 1. Jänner 1984 liegen, sind für diese Zeiträume die im Art. I Z 2, 3, 8, 9, 13 lit. b, 15 lit. b und lit. c, 16, 17, 18 lit. a und lit. b und 22 genannten Bestimmungen der §§ 26 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2 und 3, 62 Abs. 3, 67 Abs. 4, 130 Abs. 5, 136 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 138, 139, 140 Abs. 4 lit. a und lit. m und 173 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1984 in Geltung gestandenen Fassung anzuwenden.

(9) Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 122 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 lit. d ist ab 1. Jänner 1984 eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den 31. Dezember 1983 andauert, gleichzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006421

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