Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 751/1988, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) § 71 Abs. 4 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. b ist auch anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension, die durch den Auszahlungsanspruch berührt wird, vor dem 1. Jänner 1989 liegt.
(2) § 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006452
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