Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 113/1986, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Die Bestimmungen des § 40 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor dem 1. Jänner 1986 entstanden sind.
(2) Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, 107 Abs. 1 Z 4 und 111 Abs. 2 lit. b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11, 20 lit. b und 21 lit. a sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
(3) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1985 als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen des § 78 Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 16 lit. c aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1985 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(4) Die Bestimmungen der §§ 121 Abs. 1, 122a und 124 Abs. 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 24, 25 und 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
(5) Die Bestimmung des § 131 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
(6) § 140 Abs. 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 lit. b ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1985 liegt. Er gilt nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1985 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 gelegen ist.
(7) Soweit nach Abs. 6 § 140 Abs. 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 lit. b nicht anzuwenden ist, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1986 nur mit dem Faktor 1,03 vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006432
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