Artikel II BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 486/1984, zu BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 23 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. b tritt an die Stelle der Aufwertungszahl für die Zeit vor dem 1. Jänner 1986 die nach den Vorschriften des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die Pensionsanpassung jeweils in Geltung gestandene Richtzahl.

(2) Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des § 56 Abs. 1, 2 und 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.

(3) Die Bestimmungen der §§ 111, 114 Abs. 3, 115, 132, 136 Abs. 1, 137 Abs. 4, 138 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17, 19, 20, 25, 26, 27, 28 und 29 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.

(4) Personen, die erst auf Grund der Bestimmung des § 111 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Die Bestimmung des § 111 Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern der Versicherte nach den am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Versicherungsmonate

1985

240

1986

228

1987

216

1988

204

1989

192

  

erworben sein müssen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1987)

(7) Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung

  1. a) des § 121 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für den Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes oder
  2. b) des § 122 Abs. 1 lit. d des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

(8) Hat ein Versicherter zur Erfüllung der Voraussetzung des § 121 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes für den Anspruch auf eine Alterspension oder für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb an seinen Ehegatten vor dem 1. Juli 1984 übergeben, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so beträgt die Wartezeit für eine für den Ehegatten in Betracht kommende Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit (§ 124 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 96 Versicherungsmonate, die unbeschadet der Bestimmungen des § 112 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen müssen.

(9) Die Bestimmungen der §§ 130 und 131 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 und 24 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes ist die Bestimmung des § 130 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern diese von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1984 liegt, die sich jedoch von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, findet die Bestimmung des § 130 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 23 keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der §§ 130 und 136 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung.

(10) Abweichend von Abs. 9 bleibt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmung des § 130 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und im Falle des § 130 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. Hiebei gelten die §§ 114 Abs. 3 und 115 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.

(11) Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder 1. April 1985 sind anstelle der am 1. Jänner 1985 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(12) Die Bestimmung des § 111 Abs. 3 Z 1 lit. b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Versicherungsmonate

1985

96

1986

108

1987

120

1988

132

1989

144

1990

156

1991

168

  

beträgt.

(13) Die Bestimmung des § 111 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre …. liegt,

Kalendermonate

1985

192

1986

216

1987

240

1988

264

1989

288

1990

312

1991

336

  

beträgt.

(14) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1985 aus Mitteln der Unfallversicherung 60 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt geführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen. Bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1987 ist dieser Betrag bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006425

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