Artikel II BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 284/1981, zu BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Personen, die gemäß § 2a letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.

(2) Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen waren, nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 aber nicht mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen, solange die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.

(3) Personen, die am 31. Mai 1981 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, nach § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. a von dieser Pflichtversicherung aber ausgenommen wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.

(4) Die im § 4 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen, die nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. c aber nicht mehr ausgenommen wären, bleiben ausgenommen, solange die für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Bei diesen Personen ist für die Feststellung der Leistungsansprüche als Angehörige aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten der Bezug der Pension (Übergangspension) einschließlich Ausgleichszulage dem Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzuhalten.

(5) Personen, die am 31. Mai 1981 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. c von dieser Pflichtversicherung ausgenommen wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen.

(6) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(7) Die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind.

(8) Die Bestimmungen der §§ 126, 127, 136 und 139 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8, 9, 12 und 14 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.

(9) Der unter Anwendung der im Abs. 8 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß § 127 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 gebührt unter Bedachtnahme auf § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.

(10) Abs. 7 gilt nicht für Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des § 128 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.

(11) Die Bestimmung des § 130 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.

(12) Die Bestimmung des § 137 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006407

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)