Artikel II BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1982, zu BGBl. Nr. 559/1978)

(1) Personen, die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren, aufgrund des anläßlich der Hauptfestellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Der Versicherte kann jedoch bis 31. Dezember 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger rückwirkend mit 1. Jänner 1983 zu entsprechen.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften in der Krankenversicherung und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nicht pflichtversichert waren, die Voraussetzungen für eine solche Pflichtversicherung jedoch aufgrund des anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 bzw. auf Grund des Art. II Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 318, festgestellten Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erfüllen, können bis 31. Dezember 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden. Einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger rückwirkend mit 1. Jänner 1983 zu entsprechen. Das gleiche gilt, wenn dem Versicherten der Eintritt der Pflichtversicherung erst im Wege der Beitragsvorschreibung zur Kenntnis gelangt und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Beitragsvorschreibung gestellt wird.

(3) Eine Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Abs. 2 ist bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 57 und 121 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der Nichtausübung einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.

(4) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1982 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1982 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(5) Die erstmaligen Meldungen von Personen, die am 31. Dezember 1982 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 aber nicht mehr ausgenommen sind, sind bis 31. März 1983 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 16 und 19 bis 21 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind ensprechend anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen der §§ 57 Abs. 2 und 127 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 und 16 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwen(Witwer)pension bei Fortführung des Betriebes des verstorbenen Ehegatten auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1983 eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1983 gestellt wird, gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1983, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(7) Die Bestimmungen des § 107 Abs. 1 und Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 15 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1982 liegt.

(8) Die Bestimmungen des § 140 Abs. 7 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 lit. b und c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1982 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist. In diesen Fällen ist § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen, die Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw. gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 140 Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen sind, die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers zuletzt maßgebend waren. Soweit der Pensionsberechtigte nach dem 31. Dezember 1982 noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem 1. Jänner 1983 gelegen ist, § 140 Abs. 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1982 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.

(9) Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellt wurden, vor dem 1. Jänner 1983 zugestellt worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen des § 140 Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes als am 31. Dezember 1982 zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem 31. Dezember 1982 zugestellt, ist § 23 Abs. 5 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(10) Soweit nach Abs. 8 die Bestimmungen des § 140 Abs. 7 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 17 lit. b und c nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten Anpassungsfaktor zu entfallen.

(11) Die Bestimmungen des § 144 Abs. 5, 6 und 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.

(12) Der Versicherungsträger hat eine am 31. Dezember 1982 vorhandene gesonderte Rücklage (§ 204 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) mit Ablauf des 31. Dezember 1982 im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.

(13) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1983 aus Mitteln der Krankenversicherung 100 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 148/1955, BGBl. Nr. 318/1979, BGBl. Nr. 384/1983

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006414

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