ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1979, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß § 5 Abs. 3 Z. 1, 2 oder 3 oder gemäß § 5 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(2) Eine Befreiung gemäß Abs. 1 ist bei Anwendung des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 1 einer Befreiung gemäß § 221 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gleichzuhalten.
(3) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1980 aus den Mitteln der Krankenversicherung 250 Millionen S und aus den Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen S an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Diese Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006396
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