Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1980, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. März 1980, BGBl. Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach § 34 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des § 53 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 6 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten sind.
(3) Die Bestimmungen des § 57a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 9 sind auch für Pensionsansprüche anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1981 entstanden sind.
(4) Die Bestimmungen des § 107 Abs. 7 bzw. des § 114 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 17 bzw. Z. 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt.
(5) Die Bestimmungen des § 113 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 20 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
(6) Die Bestimmungen des § 67 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung sind – soweit es für den Leistungswerber günstiger ist – auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) nach dem 31. Dezember 1978 und vor dem 1. Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum 31. Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(7) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1981 aus den Mitteln der Krankenversicherung 200 Millionen S und aus den Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen S an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 151/1980
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006403
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