Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1981, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Die Bestimmungen des § 99 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981 eingetreten ist.
(2) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes, des Kostenanteiles bzw. des Kostenzuschusses gemäß den §§ 85, 87 Abs. 2 und 96 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6, Z 8 bzw. Z 10 hat der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten sowie die Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.
(3) Die Bestimmungen des § 122 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980 liegt. Liegt der Stichtag nach dem 31. Dezember 1980, aber vor dem 1. Jänner 1982, sind die Bestimmungen des § 122 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 nur anzuwenden, wenn dies bis 31. Dezember 1982 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1982 aus Mitteln der Krankenversicherung 100 Millionen Schilling und aus Mitteln der Unfallversicherung 100 Millionen Schilling an die von dieser Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen. Die Überweisungen sind in monatlich gleich hohen Teilbeträgen vorzunehmen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 sind bei den Zuweisungen an den Unterstützungsfonds im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung (§ 42) nicht zu berücksichtigen.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006410
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