Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 644/1989, zu BGBl. Nr. 559/1978)
(1) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 3 lit. a sind für Witwen(Witwer)pensionen, die bis 31. Dezember 1989 anfallen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Ruhen höchstens mit dem Betrag eintritt, um den das im Monat gebührende Erwerbseinkommen 7 233 S übersteigt.
(2) § 140 Abs. 4, 7 und 9 bis 12 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 lit. b und c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt.
(3) § 140 Abs. 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 lit. c gilt auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, vor dem 1. Jänner 1990 liegt. Die Ausgleichszulage bzw. der Mehrbetrag an Ausgleichszulage gebührt ab 1. Jänner 1990, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 beim Versicherungsträger gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(4) § 142 Abs. 3 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 lit. b ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1989 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1989, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1990 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006456
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)