ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 534/1979, zu BGBl. Nr. 200/1967)
(1) Ist eine Person am 1. Jänner 1980 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 90 Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 5 als Dienstunfall anerkannt wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(2) Im Fall des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 90 Abs. 2 Z. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z. 5 als Dienstunfall anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1980 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1980 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12161180
alte Dokumentnummer
N6196749271L
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