Artikel 9.
Die Frage der Gleichwertigkeit von Diplomen, akademischen Graden und sonstigen Studienzeugnissen wird den Gegenstand eines eingehenden Studiums der gemischten Kommission oder eines speziell mit dieser Aufgabe betrauten Unterkomitees bilden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)